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Betriebskostenspiegel 2022

Im Jahr 2022 mussten Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,28 Euro pro Quadratmeter und Monat für Betriebskosten zahlen. Wenn man alle möglichen Arten von Betriebskosten mit ihren jeweiligen Einzelbeträgen zusammenrechnet, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,87 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen. Für eine Wohnung mit einer Fläche von 80 Quadratmetern würde dies bedeuten, dass bei Anfall aller Betriebskostenarten insgesamt 2.755,20 Euro für das Abrechnungsjahr 2022 aufgebracht werden müssten. Diese Zahlen stammen aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund auf Grundlage der bundesweiten Abrechnungsdaten des Jahres 2022 veröffentlicht hat.

Heiz- und Warmwasser

Im Abrechnungsjahr 2022 betrugen die durchschnittlichen Kosten für Heizung und Warmwasser 1,07 Euro pro Quadratmeter und Monat, wobei der Spitzenwert bei 1,82 Euro pro Quadratmeter und Monat lag. Diese Kosten werden durch verschiedene Faktoren beeinflusst, darunter klimatische Bedingungen, der energetische Zustand der Wohnung und erhebliche Preisunterschiede zwischen Heizöl, Gas und Fernwärme sowie zwischen den einzelnen Gas- und Fernwärmeversorgern.

Die steigenden Energiepreise haben bereits im Jahr 2022 Auswirkungen auf viele Mieter gehabt, die mit teils vierstelligen Nachzahlungsbeträgen konfrontiert wurden. Die immensen Erhöhungen der Energiekosten werden voraussichtlich jedoch noch stärker in der Abrechnung für das Jahr 2023 zu Buche schlagen, die den Mietern bis Ende des laufenden Jahres zugestellt werden muss. Trotz der Energiepreisbremsen im Jahr 2023 bleiben die Energiepreise hoch. Daher plädiert Melanie Weber-Moritz, die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, dringend für staatlich geförderte, sozialverträgliche Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere für Gebäude, die sich in einem energetisch mangelhaften Zustand befinden. Dies sei besonders wichtig, da einkommensschwache Haushalte oft in schlecht gedämmten Wohnungen mit ineffizienten Heizungsanlagen leben und dementsprechend hohe Heizkosten tragen müssen.

Betriebskosten im Überblick

Gemäß der Betriebskostenverordnung können – sofern im Mietvertrag wirksam vereinbart – die folgenden Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die angegebenen durchschnittlichen Vergleichswerte aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel beziehen sich auf Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2022:

  • Heizung und Warmwasser: 1,07 Euro (Bandbreite: 0,32 – 1,82 Euro)
  • Wasser/Abwasser: 0,27 Euro
  • Hauswart, nicht separat abgerechnet: 0,35 Euro
  • Hauswart, separat abgerechnet: 0,18 Euro
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen: 0,24 Euro
  • Gebäudereinigung: 0,20 Euro
  • Aufzug: 0,18 Euro
  • Grundsteuer: 0,17 Euro
  • Müllbeseitigung: 0,14 Euro
  • Gartenpflege: 0,13 Euro
  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen: 0,11 Euro
  • Kosten der Beleuchtung: 0,05 Euro
  • Straßenreinigung: 0,03 Euro
  • Schornsteinreinigung: 0,03 Euro
  • Sonstige Kosten (Sauna, Dachrinnenreinigung u.ä.): 0,07 Euro

Quelle: Deutscher Mieterbund
Bildquelle: Deutscher Mieterbund

Gebäudeenergiegesetz

Am 1. November 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz eingeführt. Eine erste Überarbeitung, die ab dem 1. Januar 2023 gültig ist, führte zu einer Erhöhung des bisherigen Neubaustandards bezüglich des Jahres-Primärenergiebedarfs. Des Weiteren wurde durch eine zweite Novelle des Gesetzes der verbindliche Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen festgelegt. Diese konkreten Änderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Wobei die Installation einer rein fossil betriebenen Gasheizung nach wie vor möglich ist, jedoch aufgrund steigender CO₂-Preise wirtschaftlich unvorteilhaft. Der Betrieb solcher Anlagen mit fossiler Energie wird nicht mehr unbegrenzt zulässig sein. Vor dem Einbau einer Verbrennungsheizung ist eine fachliche Beratung verpflichtend.

Wichtige Neuerungen und Maßnahmen

– Bei Neubauten müssen ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Der entscheidende Zeitpunkt dafür ist die Einreichung des Bauantrags.

– Die Weiternutzung und Reparatur funktionsfähiger Heizungen im Gebäudebestand sind zwar möglich, der Betrieb ist jedoch nach 2045 nicht mehr erlaubt.

– Die genannte Anforderung gilt für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken erst nach Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung.

– Es besteht die Möglichkeit, beim Umstieg auf erneuerbare Energien zwischen verschiedenen Technologien zu wählen, darunter der Anschluss an Wärmenetze, Biomasseheizung, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarheizung oder Hybridheizung.

– H₂-taugliche Gasheizungen, die zu 100% auf Wasserstoff umgerüstet werden können (H₂-ready), sind zulässig, sofern ein rechtlich verbindlicher Investitions- und Umstellungsplan vorliegt und eine zukünftige Anbindung an ein Wasserstoffnetz gewährleistet ist.

– Alternativ können auch andere Heizungstechnologien genutzt werden, wenn rechnerisch mindestens 65% erneuerbare Energie für das Heizen nachgewiesen werden können.

Übergangsfristen und Ausnahmen

– Städte mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 müssen bis spätestens 30. Juni 2026 Wärmepläne entwickeln, während kleinere Gemeinden dies bis spätestens 30. Juni 2028 tun müssen.

– In besonders schwierigen oder wirtschaftlich ungünstigen Fällen können Härtefallregelungen bei den Landesbehörden beantragt werden.

– Neu installierte Heizungen in bestehenden Gebäuden müssen bis zu den genannten Terminen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.

– Mieter sollen vor steigenden Mietkosten geschützt werden. Daher dürfen Vermieter nur bis zu 10% der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wobei staatliche Förderungen abgezogen werden. Die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter begrenzt.

– Es gibt Übergangsfristen von 5 bis zu 13 Jahren, insbesondere wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist oder Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen.

Förderungen

– Es besteht die Möglichkeit einer Grundförderung von 30% der Investitionskosten pro Antragsteller.

– Bei der KfW wird es Ergänzungskredite für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen geben. Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 90.000 Euro erhalten diese Kredite zu vergünstigten Zinsen. Zusätzlich werden sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen mit einem Investitionskostenzuschuss von 15% gefördert.

– Beim Austausch alter Heizungen kann ein zusätzlicher Geschwindigkeitsbonus von 20% bis zum Jahr 2028 vollständig in Anspruch genommen werden.

– Ein Innovationsbonus von 5% wird gewährt, wenn natürliche Kältemittel genutzt werden oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in Wärmepumpen eingesetzt wird.

– Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro erhalten eine zusätzliche Förderung in Höhe von 30% für selbst genutztes Wohneigentum.

– Die umfassende Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf den Effizienzhausstandard sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert.

– Verschiedene Förderboni können bis zur maximalen Förderung von 70% kumuliert werden.

Quelle: BMWSB
Bildquelle: Foto von Giammarco Boscaro auf Unsplash

KI auf der Baustelle

Aktuell befürchten die wenigstens Handwerker, dass sich KI auf der Baustelle durchsetzen wird und damit auch die künstliche Intelligenz gegenüber dem Menschen auf der Baustelle. Die Zukunftsaussichten für handwerklich geprägte Berufe, in denen die menschliche Komponente nur schwer ersetzbar ist, stehen demnach nicht schlecht. Doch mittlerweile sind die meisten Bürojobs akut von der Gefahr bedroht, durch Künstliche Intelligenz „KI“ ersetzt zu werden. Eine repräsentative Umfrage in Deutschland zeigt deutliche Ergebnisse.

64% der Befragten sehen den Beruf des Schreiners als wenig oder gar nicht gefährdet an, während es bei dem Beruf des Malers 65% und bei dem des Dachdeckers sogar 71% sind. Die Umfrage von YouGov für den Deutschen Dachpreis wurde online unter 2.045 Menschen in Deutschland durchgeführt und war bevölkerungsrepräsentativ nach Alter und Geschlecht. Die gestellte Frage lautete: „Wie sehr sehen Sie die folgenden Berufsbilder durch Künstliche Intelligenz in der Zukunft (in 20 Jahren) bedroht?“ Dabei schnitten die berücksichtigten handwerklichen Berufe am besten ab. Im Gegensatz dazu wurden die Jobs des Callcenter-Agenten und Texters von den Befragten als am stärksten bedroht empfunden, mit jeweils 23% Zustimmung in der Kategorie „sehr stark gefährdet“.

Quelle: Umfrage
Bildquelle: Foto von Silvia Brazzoduro auf Unsplash

Ladestation und Netzanschluss

Generell sind Ladestation, Speichereinheiten und andere Betriebsmittel über einen einzigen Netzanschluss mit der entsprechenden Kundeninstallation verbunden. Bei Installationen, bei denen das Hinzufügen weiterer Stromverbraucher zum bestehenden Netzanschluss technisch nicht machbar oder zu kompliziert ist, und weder eine Leistungssteigerung noch eine Anschlussverstärkung möglich sind, kann ein zusätzlicher Netzanschluss, beispielsweise zur Versorgung einer Ladeinfrastruktur, eine Lösung sein.

Zusätzlicher Netzanschuss

Bisher wurde hierfür, für eine neue Ladestation, der existierende Hausanschluss aufgerüstet. Wenn dies nicht oder nur mit erheblichem Aufwand machbar ist, könnte ein zusätzlicher Netzanschluss in Betracht kommen. Es ist jedoch wichtig, dabei sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Hierzu hat das VDE Forum Netztechnik/Netzbetrieb (VDE FNN) eine praktische Anleitung herausgegeben.

Dokument: VDE Dokument
Bildquelle: Michael Fousert auf Unsplah

Gerichtsurteile Heizung und Warmwasser

Mindeststandard Warmwasser
Aufgrund der drastisch gestiegenen Gaspreise in Folge des Ukraine Krieges, hat ein Hauseigentümer die Gasversorgung im Sommer abgestellt, sodass neben der Heizung auch kein Warmwasser zur Verfügung stand. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit dem Urteil 8 L 1907/22 klargestellt, das auch Warmwasser zu den Mindeststandards modernen Wohnens gehöre und deswegen vom Vermieter garantiert werden muss.

Keine Umlage der Heizanlage
Das Landgericht Bonn mit dem Urteil 6 S 78/20 befasste sich mit einer Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung der Heizanlage, welcher der Vermieter nach Austausch geltend machte. Diese Umlage sei zu Unrecht erfolgt, das der Austausch der Anlage gesetzlich erforderlichen gewesen sei.

Funktionsfähigkeit und nicht Protokoll entscheidend
Auch wenn die Protokolle zur Druck- und Dichtigkeitsprüfung einer neu eingebauten Heizung fehlen, kann dies nicht zu einer Verweigerung der Abnahme führen, wenn die Anlage bereits seit zwei Jahren einwandfrei funktioniert. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln mit dem Urteil 19 U 104/14 gefällt. Dabei komme es nicht auf die fehlende Prüfprotokolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Heizanlage. Deshalb muss der Auftraggeber, hier der Bauherr, auch die Schlussrechnung begleichen.

Zu warme Wohnung
Einem Mieter war die Wohnung in Berlin zu warm, da die ungedämmten Rohre im Winter für Temperaturen von 24 bis 26° sorgten. Das Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen 8 C 149/12) wies den Mietmangel, den der Mieter daraufhin geltend machte ab, da der Zustand schon beim Bezug der Wohnung bestanden habe.

Vorplomben von Heizkörpern
Ein Mieter-Ehepaar verlange, dass die Heizkörper, in den Räumen in denen nicht geheizt werden, verplombt werden. Da trotz der dauerhaften Abschaltung der Heizkörper monatliche Kosten entstanden sein. Das Amtsgericht München hat sich in dem Urteil 416 C 10714/20 auf die Seite des Vermieters gestellt. Mieter sein verpflichtet, alle Räume im Winter auf der untersten Stufe zu heizen, um Schäden zu vermeiden. Zudem müssen die Mieter der Nachbarwohnungen, die nicht beheizten Räume des Mieter-Ehepaares, mitheizen. Das könne man von ihnen nicht verlangen.

Mietmindern Abhängig von der Jahreszeit
In diesem Fall legte das Amtsgericht Gießen mit dem Urteil 48 C 48/15 fest, das bei einem kleinen Raum der nicht beheizbar war, die Mietminderung, im Winter acht Prozent und für den Monat April vier Prozent betragen darf.

Bildquelle: Thorben Wengert / pixelio.de