Bild zeigt Heizkörper

Heizungsgesetz

Am 8.9.2023 hat der Bundestag die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Dieses Gesetz setzt den Beginn für den Wandel hin zu Heizsystemen, die auf erneuerbaren Energien basieren. Das auch genannte Heizungsgesetzt betrifft alle Neu- und Altbauten, jedoch mit einigen Ausnahmen und Sonderregelungen. Hier ein kleiner Auszug.

Neubau und Bestandsregelung

Ab 1. Januar 2024 müssen alle Heizsysteme in Neubauten zu mindestens 65% auf erneuerbare Energien setzen.

Bei bereits bestehenden Gebäuden sowie Neubauten in Baulücken variieren diese Anforderungen je nach Gemeindegröße und treten entweder am 30. Juni 2026 oder am 30. Juni 2028 in Kraft, entsprechend den Deadlines des Wärmeplanungsgesetzes zur Erstellung von Wärmeplänen. Von diesem Zeitpunkt an müssen neu installierte Heizungen in Bestandsgebäuden und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung von fünf Jahren, innerhalb derer Gebäudebesitzer Heizsysteme installieren dürfen, die nicht der 65%-Erneuerbare-Energien-Regelung entsprechen, falls sie noch keine geeignete Alternative gefunden haben.

Bereits vorhandene Heizsysteme fallen nicht unter die neuen Bestimmungen und können ohne Änderungen weiter betrieben werden. Auch bei anstehenden Reparaturen ist kein zwingender Austausch der Heizung notwendig.

Umstellung des Heizsystems

Bei der Umstellung auf erneuerbare Energien gibt es keine technologische Bindung. Bei der Installation oder dem Wechsel einer Heizung stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung:

   – Einbindung in ein Wärmenetz

   – Elektro-Wärmepumpe

   – Heizsystem mit Biomasse

   – Direkte Elektroheizung

   – Hybridheizung (Vereinigung von erneuerbarem Heizsystem mit Gas- oder Ölkessel)

   – Solarthermie-basierte Heizung

   – Gasheizungen, umstellbar auf 100% Wasserstoff – dies jedoch nur mit einem verbindlichen Plan für die nötige Wasserstoffinfrastruktur im entsprechenden Bereich.

Zudem sind jegliche anderen Heizsysteme basierend auf erneuerbaren Energien oder eine Mischung verschiedener Techniken erlaubt. Hierbei ist ein mathematischer Beleg notwendig, um das 65%-Ziel nachzuweisen.

Öl- und Gasheizungen

Für Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, sind Schritte hin zu umweltfreundlicherem Heizen vorgesehen. Ab 2029 müssen sie schrittweise zunehmende Mengen an grünen Gasen oder Ölen einsetzen: 15% ab dem 1. Januar 2029, 30% ab dem 1. Januar 2035 und 60% ab dem 1. Januar 2040.

Übergangsfristen und Zuschüsse

Das Gebäudeenergiegesetz bietet zusätzliche Übergangslösungen. Beispielsweise wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist, und es gibt eine allgemeine Regelung für Ausnahmefälle. Dies berücksichtigt, ob geplante Investitionen im Einklang mit potenziellen Erträgen oder dem Gebäudewert stehen. Auch Aspekte wie verfügbare Förderungen, Preisentwicklungen oder persönliche Situationen, wie Pflegebedürftigkeit, werden in der Bewertung berücksichtigt.

Für den Wechsel zu Heizsystemen, die erneuerbare Energien nutzen, stehen finanzielle Hilfen wie Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Anreize zur Verfügung. Dabei sind Förderungen von bis zu 70% möglich. Jeder Förderantragsteller kann grundsätzlich 30% der Investitionskosten als Unterstützung erhalten. Eigenheimbesitzer mit einem steuerpflichtigen Jahresgehalt von weniger als 40.000 Euro können zusätzlich einen einkommensabhängigen Bonus von 30% beanspruchen. Zudem gibt es bis 2028 einen Klima-Bonus von 20% für den Ersatz alter Heizsysteme, der ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte sinkt. Die Boni sind bis zu einem Höchstsatz von 70% kombinierbar.

Neu bei der KfW ist ein vergünstigtes Darlehen für den Heizungswechsel und für Effizienzmaßnahmen, das für Haushalte mit einem Jahresgehalt von bis zu 90.000 Euro verfügbar ist. Weitere energetische Renovierungen werden entweder mit einem Zuschuss von 15% oder bei Vorhandensein eines Sanierungsplans mit 20% unterstützt. Komplettsanierungen, die den Standard eines Effizienzhauses erfüllen, sowie alternative steuerliche Anreize bleiben bestehen.

Parallel dazu wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet und soll zusammen mit dem GEG am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Foto: Foto von Alex Perz auf Unsplash.com


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