Abschreibung für Immobilien
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgeschlagen, rückwirkend zum 1. Oktober eine degressive Abschreibung (Degressive AfA) für neu errichtete Wohngebäude einzuführen. Dieser Schritt soll dazu beitragen, die Bau- und Immobilienbranche zu stabilisieren und den Wohnungsbau in Deutschland voranzutreiben. Die degressive AfA ermöglicht eine schnellere Refinanzierung von Investitionen und schafft Anreize für Investitionen in Immobilien. Sie ergänzt die Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent.
Hier ist eine Zusammenfassung der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung):
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
- Es besteht die Möglichkeit, von der degressiven AfA zur linearen AfA zu wechseln.
- Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres-Zeitraum) liegen.
- Entscheidend für die Gewährung der degressiven AfA ist nicht mehr der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn.
- Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
- Die degressive AfA kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG und einer Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter.
- Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neubauten wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze wurde von 4.800 Euro pro Quadratmeter auf 5.200 Euro pro Quadratmeter erhöht, und die begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten wurden von 2.500 Euro pro Quadratmeter auf 4.000 Euro pro Quadratmeter angehoben.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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