Änderung der Bauwirtschaft 2026
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Ab dem 12. Januar 2026 gilt § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung. Damit wird ein vollständiges Verbot von Bleileitungen sowie bleihaltigen Teilstücken in Trinkwasserinstallationen wirksam. Bestehende Leitungen müssen bis zu diesem Stichtag ausgetauscht und der Austausch entsprechend dokumentiert werden.
Für Wasserversorger ergeben sich erweiterte Pflichten zur Risikobewertung und zum Risikomanagement. Zudem werden die Überwachungs- und Analyseanforderungen um zusätzliche chemische Parameter ergänzt, darunter unter anderem PFAS, Bisphenol A und Microcystin-LR.
Darüber hinaus sollen Daten zur Legionellenbelastung in Trinkwasserinstallationen künftig zentral beim Umweltbundesamt erfasst und ausgewertet werden.
Mietrecht Energie / Modernisierung (GEG i. V. m. BGB §§ 555b ff.)
Ab 2026 greifen die neuen Vorgaben zu energetischen Modernisierungen und Heizungsanlagen. Vermieterinnen und Vermieter sind bei Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet, die im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung vorgesehenen Heizsysteme umzusetzen, was insbesondere den Austausch bestehender Heizungen betreffen kann.
Zugleich gelten neue Regelungen zur Kostenumlage bei energetischen Modernisierungen: Fördermittel sind vorab von den umlagefähigen Kosten abzuziehen, zudem ist die Umlage auf die Miete auf 10 % der Kosten begrenzt und zeitlich auf sechs Jahre beschränkt.
BauTurbo (§ 246e BauGB)
Die befristete Sonderregelung des sogenannten „BauTurbo“ ist seit dem 30. Oktober 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie gewinnt damit auch für das Jahr 2026 besondere Bedeutung.
Ziel der Regelung ist es, den Wohnungsbau deutlich zu beschleunigen. Kommunen erhalten die Möglichkeit, Baurecht in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu schaffen. Dazu können sie unter anderem von den üblichen Anforderungen der Bauleitplanung abweichen, um dringend benötigten Wohnraum schneller realisieren zu können.
Gefahrstoffverordnung – Novelle vom 19. Dezember 2025 (u. a. §§ 11a, 15c, 17 ff.)
Mit Wirkung für das Jahr 2026 ist die Novelle der Gefahrstoffverordnung umzusetzen. Zentrales Element ist die Einführung eines risikobasierten Asbestregimes, das den Umgang mit asbesthaltigen Materialien neu regelt.
Für Betriebe mit hohem Asbestrisiko wird eine behördliche Zulassungspflicht eingeführt (§ 11a Abs. 3). Zudem unterliegen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten künftig erweiterten Anzeige- und Genehmigungspflichten (§ 11a Abs. 4 ff.). Für den Nachweis der erforderlichen Qualifikationen und Maßnahmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026.
Darüber hinaus bringt die Novelle zusätzliche Verpflichtungen mit sich, darunter verschärfte Bußgeldtatbestände sowie erweiterte Anforderungen an Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung.
Geplantes Gebäudemodernisierungsgesetz – Novelle des GEG
Für das Jahr 2026 ist eine umfassende Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geplant. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll bis Februar 2026 vorgelegt werden.
Kern der Reform ist die grundlegende Überarbeitung des bestehenden GEG sowie dessen Umbenennung in „Gebäudemodernisierungsgesetz“. Im Zuge dessen soll insbesondere die bislang geltende 65-Prozent-Vorgabe für den Einsatz erneuerbarer Energien bei neuen Heizungsanlagen (GEG §§ 71–71k) überprüft und praxisnäher ausgestaltet werden. Ziel der Novelle sind eine größere Technologieoffenheit sowie spürbare finanzielle Entlastungen für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer.